DINDIN ist die Abkürzung für Deutsches Institut für Normung e.V. Eine DIN-Norm ist eine vom Deutschen Institut für Normung erarbeitete, aufgestellte und herausgegebene sowie mit dem DIN-Zeichen gekennzeichnete Norm.Verzeichnis wichtiger DIN-Normen
Die DIN-Normen sind zu beziehen über den Beuth Verlag GmbH. VOBVOB ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und gliedert sich in die drei Teile A, B und C.Die Vergabeverordnung und die grundlegend überarbeitete Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, traten am 1. Februar 2002 in Kraft. 2005 gab es einige wichtige Änderungen im Bereich der Stuck- und Putzarbeiten im Bereich der VOB/C. Mit der Harausgabe des Ergänzungsbandes 2005 zur VOB - Ausgabe 2002, wurde auf wesentliche Änderungen und Neuerungen im Bereich der VOB/C reagiert. Gegenstand der Überarbeitung waren 8 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) aus dem Hochbaubereich. Als neue ATV sind in die VOB/C die ATV 13340 "Trockenbauarbeiten" und die ATV 18345 "Wärmedämm-Verbundsysteme" eingegliedert worden. Durch diese neu eingeführten Leistungsbereiche wurden auch umfangreiche Änderungen weiterer, mit diesen fachtechnisch in Zusammenhang stehender ATV, erforderlich. Erstmals seit 1992 erscheint die VOB komplett als Neuausgabe. Die Revision des wichtigen Regelwerks für die Vergabe und Durchführung von Bauaufträgen berücksichtigt insbesondere die geänderten EU-Vergaberichtlinien, wodurch das Vergaberecht der EU an das Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation angeglichen wird. Dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz ist die VOB 2000 gleichfalls angepasst worden. Eine weitere Neuerung ist die Zulassung elektronischer Datenübermittlung im Bauvergabeverfahren. Diese Verfahren wird aber erst im öffentlichen Bereich angewendet, wenn auch die entsprechenden Paragraphen des BGB geändert worden sind. Von den drei Teilen der VOB wurde VOB/A (DIN 1960 - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) durchgehend überarbeitet, VOB/B (DIN 1961 - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) geändert, und VOB/C, das die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) umfasst, wurde redaktionell und fachtechnisch aktualisiert. Die VOB/A bringt jetzt noch mehr Transparenz bei der Vergabe von Bauaufträgen mit sich, so dass illegale Praktiken noch wirksamer bekämpft werden können. In VOB/B erfolgte die Überarbeitung des Bauvertragsrechts. Dabei kam es überwiegend auf eine Klarstellung der Regelungsinhalte der Vorschriften an. Da die Teile A und B der VOB öffentlichen und gerichtsverwertbaren Charakter haben, werden sie am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger für neue Auftragsvergaben Vertragsgrundlage. In Streitfällen oder Fragen der Gewährleistung bei früheren Bauvorhaben gilt die Fassung, die Vertragsgrundlage war. Zu beziehen ist die VOB über den Beuth Verlag GmbH. Die nachstehend ausgeführten Hinweise und Zusammenfassung stellen nur einen groben Überblich zur Information dar. Weitere Informationen, Hinweise und Vorschriften sind in der VOB nachzulesen. VOB Teil ADer VOB Teil A regelt die Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Dabei wir in erster Linie der Auftraggeber angesprochen, der angehalten werden soll, diese Verfahrensregel bei der Vergabe von Bauleistungen zu beachten, um ein korrektes Ausschreibungsverfahren und einen gerechten Wettbewerb zu gewährleisten. Teil A der VOB beinhaltet nur Verfahrensvorschriften und wird nicht Vertragsbestandteil.Arten der Vergabe (§ 3) Die VOB sieht drei Arten der Vergabe vor:
Arten des Vertrages (§5)
Beschreibung der Leistung (§ 5) Die Bauleistung sollte so gründlich und eindeutig beschrieben werden, dass alle Bewerber sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne große Vorarbeiten berechnen können. Soweit nötig ist auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben. Dem Auftragnehmer darf kein ungebührliches Wagnis auferlegt werden. Es ist vorzusehen, dass die VOB Vertragsbestandteil wird. Die “Hinweise für das Aufstellung der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischren Vertragsbedingungen (VOB Teil C) sind zu beachte. Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen (§17) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Presse, Tageszeitungen und Fachzeitschriften bekannt zu machen und müssen u.a. folgende Angaben enthalten:
Angebotsfrist (§18) Es soll eine ausreichende Frist für die Bearbeitung und die Einreichung der Angebote von nicht unter 10 Kalendertagen, auch bei Dringlichkeit, gewährt werden. Die Angebotsfrist läuft an, sobald der Verhandlungsleiter beim Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote beginnt. Bis zum Ablauf des Eröffnungstermins können Angebote zurück gezogen werden. Zuschlags- und Bindefristfrist (§19) Die Zuschlagsfrist soll in der Regel nicht länger als 30 Kalendertage ab dem Eröffnungstermins sein. An sein Angebot ist der Bieter innerhalb der Zuschlagsfrist gebunden. Ausführungsfrist Die Ausführungsfrist muß ausreichend sein. Arbeitsverhältnisse, Jahreszeit und etwaige Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Vertragsstrafen sind bei Überschreitung der Ausführungsfrist möglich, wenndie Überschreitungen erhebliche Nachteile verursachen kann. Kosten (§20) Eine Selbstkostentschädigung für die Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen sind nach der VOB zulässig. Bei einer beschränkten Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Angebotserarbeitung soll ohne Entschädigung erfolgen. Für Entwürfe, statische Berechnungen und Massenberechnungen kann eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Die Unterlagen bleiben Eigentum des Bieters. Form und Inhalt der Angebote(§21) Der Inhalt des Angebotes, die Preise, geforderte Erklärungen, rechtsverbindliche Unterschrift und der Vertragsbestandteil (VOB) gehören mit zu der Angebotsabgabe. Änderungsvorschläge und Alternativangebote sind gesondert anzubieten. Eröffnungstermin (§22) Bei der Verlesung der Angebote am Erlöffnungstermins sind nur die Bieter oder deren Bevollmächtigten zugelassen. Die Angebotspreise der Bieter werden vorgelesen und dürfen nicht veröffentlicht werden. Prüfung der Angebote (§23) Die angegebenen Einheitspreise sind maßgebend. Bei Pauschalsummen gilt diese ohne Rücksicht auf die Einheitspreise. Verhandlung mit Bietern Über die Leistungsfähigkeit des Bieters ist eine Verhandlung zulässig, ebenso die Einsicht in die Preisermittlung bei unangemessenen Angebotspreisen. Eine Preisänderung ist unstatthaft. Wertung der Angebote (§25) Verspätet eingereichte Angebote oder Angebote mit unrichtigen Preisen werden von der Auftragsvergabe ausgeschlossen (es gibt allerdings Ausnahmen, die in der §22 geregelt sind). Der auskömmlichste Preis ist entscheidend, nicht der niedrigste. Die Zuschlagserteilung erfolgt an den Bieter mit den annehmbarsten Angebot. Der Zuschlag bei beschränkter Ausschreibung erfolgt an den billigsten Bieter, sofern keine Zweifel an der Eignung des Bieters nach der Eröffnung bestehen. Betriebe die Lehrlinge ausbilden können bevorzugt behandelt werden. Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind zulässig. Aufhebung der Ausschreibung (§ 26) Die Aufhebung der Ausschreibung kann erfolgen wenn kein Angebot eingegangen ist, bei nichtentsprechenden Angeboten, einer Änderung der Grundlage und bei anderen schwerwiegenden Gründen. Die Benachrichtigung der Bieter hat unverzüglich zu erfolgen und muss schriftlich begründet werden. Zuschlag (§28) Der Zuschlag sollte möglichst bald vor Ablauf der Zuschlagsfrist erfolgen. Eine Erklärung muss bei verspätetem Zuschlag oder bei einer Änderung erfolgen. Vertragsurkunde (§29) Eine Vertragsurkunde ist nur dann erforderlich, wenn der Vertragsinhalt gegenüber dem Angebot verändert wird und nicht erschöpfend beschrieben ist. Die Vertragsurkunde ist doppelt auszufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. VOB Teil BTeil B der VOB regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Im Gegensatz zum Teil A der nicht Vertragsbestandteil wird, werden die Bestimmungen des Teiles B Bestandteil Bauvertrages, wenn dies oder die VOB generell zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als Vertragsgrundlage vereinbart wurde. Art und Umfang entsprechen den Vertrag.Vergütung (§2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (Pauschalsumme, Stundenlohnsöätze oder Selbstkosten) vereinbart wurde. Mit dem vereinbarten Preis sind alle vertraglichen Leistungen abgegolten. Bei Ü- bzw. Unterschreitungen der Mengenansätze von mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ist auf verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren. Ausführungsunterlagen (§3) Die nötigen Unterlagen für die Ausführung der vertraglichen Leistungen müssen rechtzeitig und kostenlos dem Auftragnehmer übergeben werden. Ausführung (§4) Die Ausführung der Leistungen soll vom Auftragnehmer unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag ausgeführt werden. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen der Behörden zu beachten. Bedenken gegen die Ausführung, gegen die Ausführungsart bzw. gegen die Vorleistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Leistungen sollen im eigenen Betrieb ausgeführt werden. Mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers darf er Leistungen an Nachunternehmer vergeben. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Ausführungsfristen (§5) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu beenden. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftragnehmer 12 Werktage nach Aufforderung zu beginnen. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§6) Ist der Auftragnehmer in seiner ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausführungsfristen werden nur verlängert, wenn die Behinderung durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand zu vertreten ist, durch einen Streik; auch bei einem unmittelbar für den Auftragnehmer arbeitenden Betrieb sowie bei höherer Gewalt. Kündigung (§8 und 9) Der Auftraggeber darf jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich dessen, was er infolge des Vertrages eingespart hat. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch der Auftragnehmer außerstande ist, die Leistung auszuführen oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldverzug gerät. Kündigungen müssen schriftlich eingereicht werden. Haftung der Vertragsparteien (§10) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für Verschulden der gesetzlichen Vertreter. Weiterhin haften sie für einen Schaden an einen Dritten sowie an Schäden durch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (Patente oder Gebrauchsmuster). Vertragsstrafe (§11) Eine Vertragsstrafe muss im Bauvertrag festgeschrieben werden. In diesem Fall gelten die §§ 339 bis 345 des BGB. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Abnahme (§12) Auf Verlangen des Auftragnehmers nach der Fertigstellung der Leistung hat die Abnahme binnen 12 Werktage zu erfolgen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (stillschweigende Abnahme). Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erteilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung von Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Auf besonderes Verlangen können in sich abgeschlossenen Teile der leistung Loder andere Teile der Leistung, wenn sie durch weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen wird, abgenommen werden. Abnahmen können nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Geringfügige Mängel sind kein Verweigerungsgrund für die Abnahme. Gewährleistung (§13) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherte Eigenschaften hat, der anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrau aufheben oder mindern. Sofern der Mangel im Bereich des Auftraggebers liegt, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit, sofern es diese dem Auftraggeber vorher schriftlich mitgeteilt hat. Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke zwei Jahre nach Abnahme der Leistung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie eine unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftraggeber verweigert, kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Abrechnung (§14) Der Auftragnehmer hat seine Leistung prüfbar abzurechnen. Er hat sie übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen einzuhalten. Die zum Nachweiß von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Die für die Abrechnung nötigen Feststellungen (Aufmasse etc,) sind möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbestimmunen (VOB Teil C) sind einzuhalten. Die Schlußrechnung muss mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchsten drei Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Die frist wird um je sechs Werktage verlängert für je drei weitere Monate Ausführungsfrist. Stundenlohnarbeiten (§15) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Soweit keine Vergütung Vereinbart worden ist, gilt die örtsübliche Vergütung. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Stundenzettel müssen täglich bzw. wöchentlich eingereicht werden. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzäüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt. Zahlungen (§16) Abschlagzahlungen sind möglichst in kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen Arbeiten zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Abschlagzahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Abschlagzahlungen gelten nicht als Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Schlußzahlungen ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu bezahlen. Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich informiert und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. Sicherheitsleistung (§17) Wenn Sicherheit vereinbart wurde gellten die §§232 bis 240 des BGB. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, kann die Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sicherheitsleistungen dürfen bis maximal 10 v.H. der vereinbarten Sicherheitsleistung einbehalten werden. Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft vor, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den einbehaltenen Betrag unverzüglich auszuzahlen. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugen. Soweit zu diesem Zeitpunkt seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. VOB Teil CTeil C der VOB beinhaltet die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und werden Vertragsbestandteil. Sie regelt die technischen Vertragsbedingungen und beschreibt Hinweise zur Aufstellung der Leistungsbeschreibung, dem Geltungsbereich, der Stoffe und Bauteile, der Ausführung, der Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und Besondere Leistungen sowie deren Abrechnung. Für jedes Gewerk gibt es eine eigene DIN-Norm.Verzeichnis der wichtigsten Teile der VOBDIN 1960 VOB Teil AAllgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1961 VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 18 299 VOB Teil C Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV) DIN 18 330 ATV Maurerarbeiten DIN 18 331 ATV Betonarbeiten DIN 18 332 ATV Naturwerksteinarbeiten DIN 18 333 ATV Betonwerksteinarbeiten DIN 18 334 ATV Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18 335 ATV Stahlbauarbeiten DIN 18 336 ATV Abdichtungsarbeiten DIN 18 338 ATV Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18 339 ATV Klempnerarbeiten DIN 18 340 ATV Trockenbauarbeiten DIN 18 345 ATV Wärmedämm-Verbundsysteme DIN 18 349 ATV Betonerhaltungsarbeiten DIN 18 350 ATV Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 355 ATV Tischlerarbeiten DIN 18 352 ATV Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18 553 ATV Estricharbeiten DIN 18 363 ATV Maler- und Lackierarbeiten DIN 18 383 ATV Blitzschutzanlagen DIN 18 451 ATV Gerüstarbeiten Anerkante Regeln der TechnikViele Schäden am Bau können vermieden werden, wenn das Bauvorhaben genau geplant wird, der Bauablauf geregelt und koordiniert abläuft und die Ausführung nach den Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (Baukunst) durchgeführt wird.Nach einem VOB-Kommentar stellen die Anerkannten Regel der Technik (Baukunst) die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Die Grundlage der Allgemeinen Regeln der Technik (Baukunst) bilden:
Bei den DIN-Normen ist allerdings zu beachten, daß diese sich mit der Zeit ändern können, überholt sind bzw. gerade überarbeitet werden, so daß sie für die Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (Baukunst) nicht mehr anzuwenden sind. Auch die Rechtsfindung und -sprechung orientiert sich zunehmend an den Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (Baukunst). WTAWTA ist die Abkürzung für Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege.Sie besteht seit ca. 25 Jahren. Dies Arbeitsgemeinschaft, in der Produkthersteller, Prüfinstitute, Architekten und Planer, Handwerker und Bauunternehmen , Sachverständige und Gutachter, behördliche Einrichtung und Bauherren organisiert sind, erstellt Richtlinien und Merkblätter für den Bereich der Bauwerkserhaltung und -instandsetzung sowie der Baudenkmalpflege und Restaurierung. In einigen Bereichen haben die sogenannten WTA-Merkblätter (z.B. das WTA-Merkblatt 2-2-91, Sanierputzsysteme) bereits Normcharakter erhalten.Zu beziehen sind die Merlkblätter bei der WTA. Verzeichnis wichtiger WTA-MerkblätterWTA-Merkblatt 2-2-99 Ergänzung zum Merkblatt 2-2-91 SanierputzsystemeWTA-Merkblatt 2-4-94 Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden WTA-Merkblatt 3-7-95 Herstellen von Kopien durch Abformung WTA-Merkblatt 2-9-04 Sanierputzsysteme BFS-Merkblatt Nr. 19 Risse in Außenputzen und ihre Überbrückung mit Beschichtungssystemen und Armierungen |